Allgemeine Geschäftsbedingungen

„Bis 6 Wochen vor Reisebeginn zu erreichende Mindesteilnehmerzahl für alle Reisen von Hessenub Reisen: 20 Personen“

Allgemeine Reisebedingungen für Pauschalreisen für ab dem 01.07.2018

Rücktritt gegenüber dem Reisevermittler. Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei dem Veranstalter oder Vermittler.

9.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reisever­anstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung bei Busreisen nach Ziff.

9.3. verlangen. Bei den sonstigen Reisen gilt Ziff.9.5. 9.3. Unsere Entschädigungs­pauschalen bei Busreisen. bis 30 Tage vor Reisebeginn 10%, bis 21 Tage vor Reisebeginn 30%, bis 14 Tage vor Rei­sebeginn 50%, bis zu 7 Tage vor Reise­beginn 75%, ab 6 Tage vor Reisebeginn 90% und Nichtantritt der Reise 90%.

9.4. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, das der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.

9.5. Bei Reisen, die nicht unter Ziff.9.3. fallen, bestimmt sich die Höhe der Ent­schädigung nach dem Reisepreis abzüg­lich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüg­lich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Veranstalter hat insoweit auf Verlan­gen des Reisenden die Höhe der Entschä­digung zu bergründen.

9.6. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der Veranstalter zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, unverzüg­lich auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklä­rung.

9.7. Abweichend von Ziff.9.2. kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn kei­ne Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmit­telbarer Nähe unvermeidbare, außerge­wöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Be­stimmungsort erheblich beeinträchtigen.

  1. Umbuchungen Änderungen auf Ver­langen des Reisenden

10.1. Grundsätzlich besteht nach Ver­tragsschluss kein Anspruch des Reisen­den auf Änderungen des Vertrags. Der Veranstalter kann jedoch, soweit für Ihn möglich, zulässig und zumutbar, Wün­sche des Reisenden berücksichtigen.

10.2. Verlangt der Reisende nach Ver­tragsschluss Änderungen oder Umbu­chungen, so kann der Veranstalter bei Umbuchungen, etc. als Bearbeitungsent­geld pauschaliert 15 € verlangen, soweit er nicht nach entsprechender ausdrück­licher Information des Reisenden ein höheres Bearbeitungsentgeld oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reisever­anstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

  1. Reiseabbruch

Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den Leistungs­trägern die Erstattung ersparter Aufwen­dungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmun­gen entgegenstehen.

  1. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden- Mitwirkungs­pflichten

12.1. Der Veranstalter kann den Reisever­trag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der rei­sepreis weiter zu, soweit sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der reise­preis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reise­leistung (en) ergeben. Schadenersatzan­sprüche des Veranstalters bleiben inso­fern unberührt.

12.2. Der Reisende soll die ihm zumutba­ren Schritte (z.B. Information des Veran­stalters) unternehmen, um drohende un­gewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.

  1. Nicht erreichen der Mindestteilneh­merzahl

13.1. Der Veranstalter hat den Reisenden vor Reiseanmeldung und in der Reise­bestätigung über Mindestteilnehmerzahl und Frist zu informieren.

13.2. Der Veranstalter kann vor Reisebe­ginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindest­teilnehmerzahl angemeldet haben.

13.3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff.13.1. nicht erreicht und will der Ver­anstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, je­doch spätestens bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen 20 Tage, bei einer Reisedauer von zwei bis höchstens sechs Tagen sieben Tagen und bei einer Reise­dauer von weniger als zwei Tagen 48 Stunden- jeweils vor Reisebeginn. 13.4. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. 13.5. Der Veran­stalter ist infolge des Rücktritts zur Rück­erstattung des Reisepreises verpflichtet und hat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rück­tritt zu leisten.

  1. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen

14.1. Der Veranstalter kann vor Reise­beginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund vermeidbarer, außergewöhn­licher Umstände an der Erfüllung des Ver­trags gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rück­trittsgrund erklärt.

14.2. Durch den Rücktritt nach Ziff.14.1. verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rück­erstattung des Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

  1. Reisemängel, Rechte und Obliegen­heiten des Reisenden

15.1. Mängelanzeige durch den Reisen­den. Der Reisende hat dem Veranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzu­22 abgeschlossene Verträge mit dem Omnibusbetrieb Hessenbub Rotenburg 23

zeigen. Wenn der Veranstalter wegen der schuldhaften Unterlassung der An­zeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende nicht Minderung nach §651m BGB oder Scha­denersatz nach §651n BGB verlangen.

15.2. Adressat der Mängelanzeige. Rei­semängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiselei­tung oder ein Vertreter des Veranstalters nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt beim Ver­anstalter oder der in der Reisebestäti­gung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen (E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung).

15.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe. Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der Veranstalter hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfever­langens ist die Reiseleitung im Übrigen gilt Ziff.15.2. (siehe oben). Wenn der Veranstalter nicht innerhalb der vom Rei­senden gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Ab­hilfe verweigert oder ist sie sofort not­wendig, bedarf es keiner Frist. Der Ver­anstalter kann die Abhilfe nur Verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Be­rücksichtigung des Ausmaßes des Reise­mangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt §651k Abs.3 bis Abs.5 BGB. Der Ver­anstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).

15.4. Minderung. Für die Dauer des Rei­semangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff.15.1. (siehe oben) wird verwiesen.

15.5. Kündigung. Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beein­trächtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf ein von ihm zusetzenden angemessenen Frist kündigen. Verwei­gert der Veranstalter die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs.2 und Abs.3 BGB.

15.6. Schadenersatz. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadenersatzpflicht hat der Veranstalter unverzüglich zu leis­ten.

15.7. Anrechnungen von Enzschädigun­gen . Hat der Reisende aufgrund dessel­ben Ereignisses gegen den Veranstalter Anspruch auf Schadenersatz oder auf Er­stattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Überein­künfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.

  1. Haftungsbeschränkung

16.1. Die vertragliche Haftung des Ver­anstalters für Schäden, die nicht Körper­schäden sind, ist auf den dreifachen Reise­preis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers ver­antwortlich ist.

16.2. Gelten für eine von einem Leistungs­träger zu erbringende Reiseleistung inter­nationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schaden­ersatz nur unter bestimmten Vorrausetzun­gen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Über­einkommen und die darauf beruhenden ge­setzlichen Bestimmungen berufen.

16.3. Auf Ziff. 16.7. (Anrechnung von Ent­schädigungen) wird verwiesen.

  1. Verjährung- Geltendmachung

17.1. Die Ansprüche nach §651 i Abs. 3 Nr.2, 4. bis 7.BGB sind gegenüber dem Veranstalter oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen.

17.2. Die Ansprüche des Reisenden-ausgenommen Körperschäden – nach § 651 i Absatz 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

  1. Verbraucherstreitbeilegung und On­line. Streitbeilegungsplattform

18.1. Unser Unternehmen nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. 18.2. Online- Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter http://ec. Europa. eu/consumers/ odr/ eine Plattform zur Online- Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die Internetsei­te des Veranstalters oder mittels E- Mail bereit.

Reiseveranstalter: Hessenbub-Rotenburg

Geschäftsführer: Waldemar Kornek

Am Dupstein 14

36199 Rotenburg an der Fulda

Tel.: (06623)-420450

Fax: (06623)- 420451

Email: info@hessenbub.de

www.hessenbub.de

Facebook: Hessenbub Rotenburg

Adresssat für Beistand und Mängelanzeige: Omnibusbetrieb Hessenbub Rotenburg

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